Art. 20, 28, 74, 84 GG; § 12 BBauG. Zur Verfasssungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 des Bundesbaugesetzes. BVerfG, Beschluß des Zweiten Senats vom 22.11.1983 - 2 BvL 25/81.

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1985

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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Das Bundesverfassungsgericht erklärt mit Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 den § 12 Satz 3 BBauG für mit dem Grundgesetz vereinbar und beantwortet damit eine entsprechende Frage, die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. § 12 Satz 3 BBauG bestimmt den Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit von Bebauungsplänen und enthält die sog. "Verkündigungsregelung". Für beide Bereiche ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gegeben, der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung wird nicht angetastet. Ebenso wird das Rechtsstaatsprinzip durch die Verkündigung und das Inkrafttreten von Bebauungsplänen nicht verletzt, da insbesondere der Rechtsschutz der Betroffenen gewährleistet ist. wg

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Deutsches Verwaltungsblatt (1984)Nr.4, S.183-184, Lit.

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