Neue Entwicklungen im Eisenbahnkreuzungsrecht.

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: 4-Zs 987

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Abstract

Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 12.6.2002 Antworten auf Fragen gegeben, die das Eisenbahnkreuzungsrecht in der Zukunft maßgeblich beeinflussen werden. Es entschied, dass der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 EKrG jeweils mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten entsteht und die Fälligkeit der Forderung erst drei Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem sie erhoben worden ist. Zudem stellte das BVerwG klar, dass Kreditkosten im Kreuzungsrechtsverhältnis nicht erstattungsfähig sind und auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs keine Zinsen beansprucht werden können. Im Folgenden soll die Entscheidung des BVerwG kritisch unter die Lupe genommen werden und ihre Auswirkungen auf EKrG-Maßnahmen nach §§ 3,13 EKrG dargestellt werden. difu

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 20

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S. 616-621

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