Wahlkampfrecht.
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1989
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ZZ
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SEBI: 89/6047
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Zusammenfassung
Ob eine Handlung im Wahlkampf von einer Partei vorgenommen wird, ist für ihre rechtliche Beurteilung von Bedeutung. Es ist ein Unterschied, ob eine Plakatwand mit Wirtschaftswerbung aufgestellt wird und das Stadtbild beeinträchtigt, oder ob sie eine Wahlwerbung trägt. Nur politische Parteien im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG können die Freiheit zum Wahlkampf beanspruchen, weil sie an dem verfassungsrechtlich gewollten Kampt um die staatliche Macht teilnehmen. Sie haben nach Ansicht des Autors ein Interesse, alles zu vermeiden, was ihnen in den Augen der Wähler schaden könnte, und werden daher störende oder behindernde Werbung unterlassen. Infolgedessen sollten ihre Aktivitäten - so der Verfasser - während der Dauer des Wahlkampfes grundsätzlich erlaubnisfrei sein. Der Staat sollte im Wahlkampf konsequente Zurückhaltung üben, um ein Maximum an Wettbewerb zwischen den Parteien zu garantieren. kmr/difu
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Schlagwörter
Wahlen , Wahlkampf , Wahlrecht , Werbung , Wahlkampfabkommen , Grundrecht , Straßenverkehrsrecht , Presse , Rundfunk , Öffentliche Einrichtung , Behörde , Betrieb , Information , Verfassungsrecht , Politik , Partei
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Baden-Baden: Nomos (1989), 238 S., Abb.; Lit.(jur.Diss.; Hagen 1988)
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Stichwörter
Wahlen , Wahlkampf , Wahlrecht , Werbung , Wahlkampfabkommen , Grundrecht , Straßenverkehrsrecht , Presse , Rundfunk , Öffentliche Einrichtung , Behörde , Betrieb , Information , Verfassungsrecht , Politik , Partei
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Schriften zum Parteienrecht; 3