Rechtfertigt die seit einiger Zeit an der Dauer des Baugenehmigungsverfahrens geäußerte Kritik eine Änderung des Bauordnungsrechts?
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1979
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IRB: Z 880
SEBI: Zs 2104-4
SEBI: Zs 2104-4
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Zusammenfassung
Das Baurecht teilt sich auf in das spezielle Planungsrecht und das allgemeine Bauordnungsrecht. Auf dem letzteren wurden in den Ländern die Musterbauordnungen und daraus resultierend die Landesbauordnung entwickelt. Daraus ergibt sich der Grundsatz, dass die Baugenehmigung die Erklärung beinhaltet, dass dem Vorhaben aus dem gesamten öffentlichen Baurecht keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde sämtliche Genehmigungen für den Bauherrn einholt und nur ein Verwaltungsakt gesetzt wird. Zur Verkürzung des Genehmigungsverfahrens muss die Organisation der Bauordnungsbehörde überprüft werden und die möglichen Vorbehalte nicht mit weiteren Spezialgesetzen belastet werden. hg
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Saarländische Kommunal-Zeitschrift, Saarbrücken 29(1979)Nr.5, S.114-118