Das Planungsschadensrecht des Bundesbaugesetzes.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Mit der Bundesbaugesetznovelle wurde die Entschädigungspflicht bei Planänderung für nicht ausgeübte Nutzungen auf 7 Jahre begrenzt. Der Autor analysiert die Auswirkungen für die kommunale Praxis und führt aktuelle Beispiele notwendiger Planänderungen auf (z.B. Reduzierung des Maßes baulicher Nutzung in hochverdicheten Gebieten). Er geht ein auf § 44 BBauG als "zentrale materielle Aussage des Planungsschadenrechts". Die Voraussetzungen werden aufgeführt, unter denen auch jetzt noch ein Entschädigungsgrund besteht. "Bestehende Baurechte genießen auch weiterhin einen erheblichen vermögensrechtlichen Schutz". (cs)

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Bebauungsplanung, Entschädigung, Bebauungsplanänderung, Planungsschaden, Paragraph 44, Gesetzesnovelle, Bundesbaugesetz

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 115(1984), Nr.14, S.424-427, Lit.

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Bebauungsplanung, Entschädigung, Bebauungsplanänderung, Planungsschaden, Paragraph 44, Gesetzesnovelle, Bundesbaugesetz

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