Kostenfragen in Wohnungseigentumssachen.
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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
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Abstract
Die Kostenregelung des WEG ist nach Auffassung des Autors wenig befriedigend. Während für mietrechtliche Streitigkeiten § 16 GKG den Streitwert und damit die Kosten begrenzt, führt § 48 Abs. 2 WEG zu hohen Streitwerten. Wenn man in Betracht zieht, welche finanziellen Opfer oft gebracht werden, um Wohnungseigentum zu erwerben, erscheint es wenig sinnvoll, gerade durch Kostenregelungen das Wohnungseigentum unattraktiv zu machen. Es sollte deshalb auch in Wohnungseigentumssachen de lege ferenda nur das Interesse des Antragstellers als Geschäftswert angesetzt werden. rh
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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnungseigentum, Kosten, Rechtsberater, Gericht, Verfahren, Streitwert, Geschäftswert
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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 31(1982)Nr.12, S.221-222, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnungseigentum, Kosten, Rechtsberater, Gericht, Verfahren, Streitwert, Geschäftswert