Schadenersatzanspruch wenn Abbruch Nachbargrundstück beeinträchtigt. Streitige Rechtslage beim Eindringen von Feuchtigkeit.

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IRB: Z 954

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Nach dem vom OLG Köln in seinem Urteil vom 14.1.1987 (2 U 69/86) zugrundeliegenden Sachverhalt, hat der Eigentümer eines von zwei benachbarten Häusern sein Gebäude abgerissen, um das Grundstück neu zu bebauen. Zwischen den Giebelwänden der beiden Häuser befand sich ein Luftspalt von vier Zentimetern. Im Zuge der Bauarbeiten wurde eine bis an die Grundstücksgrenze reichende Baugrube ausgehoben. Dadurch sackte die Terrasse des Nachbarn ab. Da ferner das Bauvorhaben nicht ausgeführt wurde, ist nach den Behauptungen der benachbarten Eigentümerin Feuchtigkeit in ihre unverputzte Giebelwand eingedrungen. Darlegung der Rechtslage und des Urteils. Ferner werden weitere Entscheidungen zum Sachverhalt herangezogen und verglichen. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Eigentumsschutz, Nachbarrecht, Nachbarschutz, Gebäude, Abbruch, Feuchtigkeit, Feuchtigkeitsschaden, Rechtsprechung, Nachbargrundstück, Beeinträchtigung, Giebelwand, Schadenersatzanspruch, OLG-Urteil, Recht, Eigentum

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Hamburger Grundeigentum, 97(1987), Nr.8, S.298-299

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Eigentumsschutz, Nachbarrecht, Nachbarschutz, Gebäude, Abbruch, Feuchtigkeit, Feuchtigkeitsschaden, Rechtsprechung, Nachbargrundstück, Beeinträchtigung, Giebelwand, Schadenersatzanspruch, OLG-Urteil, Recht, Eigentum

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