Festsetzungen und Festsetzungstiefe in Bebauungsplänen.

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Dortmund

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ZLB: 97/832-4
BBR: C 25 289
DST: R 60/382

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S
SW

Abstract

In das Seminarthema einleitend beschäftigt sich ein Referat mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit von Festsetzungen nach § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der praktischen Handhabung. Im Mittelpunkt der Seminarveranstaltung steht der Bebauungsplan "Bozener Straße" in Dortmund, der durch eine Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW für nichtig erklärt worden war. Während das Urteil wegen seiner grundlegenden Bedeutung für die Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 8a BNatSchG in der juristischen Fachpresse weite Beachtung fand, ist der Plan selbst, der Gegenstand der Entscheidung war, unbekannt. Er wird deshalb mit seiner Begründung und dem Urteilstext veröffentlicht. Die weiteren im Seminar behandelten Beispiele aus Dortmund - die Bebauungspläne für die Univ. Dortmund und für die unmittelbar an die Universität anschließenden Flächen für einen Dortmunder Technologiepark - zeigen zwei Fälle mit extrem unterschiedlicher Festsetzungstiefe. Den Abschluß bildet ein Bebauungsplan aus Unna. An ihm wird deutlich, wie eine ursprünglich akzeptable städtebauliche Konzeption, vermittelt über einen Bebauungsplan mit durchaus strengen Festsetzungen zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen kann. goj/difu

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83 S.

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ILS-Schriften; 113