Zur Rechtslage einer Erneuerung von Rohrleitungen im Berstlining-Verfahren.

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0340-5079

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IRB: Z 467

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RE

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Abstract

Gegen die beim Berstlining stattrindende dauernde Bodenablagerung der aufgelassenen und geborstenen Rohrleitungen ist der Verdacht einer illegalen Abfallbeseitigung und einer unzulässigen Grundwassergefährdung erhoben worden. Bei genauerer rechtlicher Beurteilung kann jedoch nachgewiesen werden, daß das Berstlining-Verfahren überhaupt keinen abfallrechtlichen Vorgang darstellt und aus Gründen des Gewässerschutzes allenfalls unter ganz besonderen Ausnahmebedingungen unzulässig sein kann, bei deren Vorliegen ohnedies von seiner Anwendung abgesehen wird. Darum begegnet das BerstliningVerfahren bei der Erneuerung öffentlicher Versorgungs- und Entsorgungsleitungen keinen generellen umweltrechtlichen Zulässigkeitsbedenken.

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Tiefbau, Ingenieurbau, Straßenbau

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Nr.2

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S.21-32

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