Der Rechtscharakter des Gemeindehaushaltsplanes.

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SEBI: 75/675

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Abstract

Seit der Einführung einer Haushaltsatzung für den Gemeindehaushalt im Jahre 1933 (preuß. Gemeindefinanzgesetz) stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Inhalt und dem Rechtscharakter des Haushaltsplanes. Bei der Erörterung dieses Problemkomplexes gelangt die Arbeit zu der Erkenntnis, daß die verbindlichen Sätze des Gemeindehaushaltsplanes und der Anlagen zum Haushaltsplan als Rechtssätze aufzufassen sind, unabhängig davon, ob diese Sätze Gebote, Verbote oder lediglich Erlaubnisse enthalten. Dies Ergebnis kommt zustande aufgrund umfassender Auseinandersetzung mit vier Gruppen entgegenstehender Meinungen Nach einer Kritik der imperativtheorie und der Budgettheorie von Paul Laband werden die Auffassungen diskutiert, die den Haushaltsplan aufgrund der Lehre vom doppelten Gesetzesbegriff als ,,Nicht-Recht'' charaktirisieren. Schließlich werden die auf derselben Lehre basierenden positiven Charakterisierungen des Haushaltsplanes als ,,parlamentarisches Rechtsgeschäft'', ,,Plan'', ,,Verwaltungsakt'', ,,Gesamtakt'' etc. kritisiert und als nicht zutreffend oder unzureichend erkannt.

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Gemeindefinanzhaushalt, Finanzrecht, Rechtswissenschaft, Kommunalrecht, Gemeindefinanzrecht, Gemeindefinanzen, Gemeindefinanzbedarf, Selbstverwaltung, Gemeinde, Finanzhaushalt, Gemeindefinanzordnung, Kommunalhaushaltsplan, Gesetzesbegriff, Haushaltswesen, Recht, Finanzen

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In: Münster, (1972) XXV, 226 S., Abb.; Lit.; Zus.

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Gemeindefinanzhaushalt, Finanzrecht, Rechtswissenschaft, Kommunalrecht, Gemeindefinanzrecht, Gemeindefinanzen, Gemeindefinanzbedarf, Selbstverwaltung, Gemeinde, Finanzhaushalt, Gemeindefinanzordnung, Kommunalhaushaltsplan, Gesetzesbegriff, Haushaltswesen, Recht, Finanzen

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