Bundespräsident und Bundesbank-Leitung - ein ungeklärtes Verhältnis.

Gramlich, Ludwig
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1986

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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

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Zusammenfassung

Ersatzansprüche wegen immissionsbedingter Waldschäden können auf der Grundlage des einfachen Rechts weder zivilrechtlich gegen die Anlagenbetreiber noch öffentlich-rechtlich gegen den Staat geltend gemacht werden. Die verfassungsrechtliche Garantie des Instituts Eigentum verpflichtet den Gesetzgeber aber, eine problemangemessene Ausgleichsregelung zu schaffen. Dieser Pflicht kann sich der Gesetzgeber nicht mit dem Hinweis auf die verbleibende Ungewissheit hinsichtlich der Ursachenzusammenhänge entziehen. (-z-)

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 39(1986), Nr.11, S.455-462, Lit.

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