Stromleitungsbau ohne Beteiligung der Gemeinden?
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1990
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Das gegenwärtig im Zusammenhang mit der Errichtung von Strommasten zur Verfügung stehende gesetzliche Instrumentarium gewährleistet keine dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht Genüge leistende Beteiligung der Gemeinden. Strommasten landesgesetzlich, wie etwa in der bayerischen Bauordnung, von der Baugenehmigungspflicht zu befreien, stellt einen Verstoß gegen die kommunale Planungshoheit dar. Ihre Errichtung ist daher nur dann gesetzmäßig, wenn eine Baugenehmigung erteilt oder ein enteignungsrechtliches Planfeststellungsverfahren positiv abgeschlossen wurde. Enteignungsanträge der Energieversorgungsunternehmen gegen betroffene Grundeigentümer müssen zurückgewiesen werden, sofern weder eine Baugenehmigung erteilt noch ein enteignungsrechtliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. (-y-)
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 121(1990), Nr.6, S.161-169, Lit.