Regelausweisung eines freizügigkeitsberechtigten EU-Angehörigen. Europarechtliche Anforderungen an eine Ausweisung.
Boorberg
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Boorberg
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Stuttgart
item.page.language
item.page.issn
0942-5454
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: Zs 4381
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Ein in Deutschland geborener und aufgewachsener Mann mit italienischer Staatsangehörigkeit besaß seit 1992 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG. In den Jahren 1993 bis 2000 wurde er insgesamt elfmal wegen Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt, zuletzt 2000 wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Im selben Jahr wies die zuständige Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge den Mann nach Verwarnung und Anhörung aus der Bundesrepublik aus und drohte die Abschiebung nach Italien an. Gegen diese Verfügung erhob der Ausländer Klage und beantragte gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz. Er machte u.a. geltend, dass seine Ausweisung in mehreren Punkten EU-Gemeinschaftsrecht verletze. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem VGH Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg. Die Ausweisung verstieß auch nicht gegen Verfahrensgarantien des europäischen Gemeinschaftsrecht für freizügigkeitsberechtigte EU-Angehörige. Der VGH Baden-Württemberg prüfte in seiner Entscheidung die Vereinbarkeit der Abschiebung mit den Vorgaben der Richtlinie 64/221/EWG des Rates der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sind. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - (bisher nicht veröffentlicht). difu
Description
Keywords
Journal
Die Kommunalverwaltung. Brandenburg
item.page.issue
Nr. 9
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S. 267-271/Rdnrn.148-149