Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsverfahrens.
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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955
BBR: Z 47
IRB: Z 955
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Zusammenfassung
Bei Verlängerung eines Planaufstellungsbeschlusses steht der Planfeststellungsbehörde ein Planungsermessen zu; dessen Ausübung ist nur im Hinblick auf die wesentlichen Änderungen der Sach- und Rechtslage gerichtlich nachprüfbar. Mit Beginn der Plandurchführung wird der Ablauf der 5-jährigen Geltungsfrist unterbrochen; bei einer späteren Einstellung der Bauarbeiten beginnt die Frist neu. DS
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Planungsrecht, Bauplanungsrecht, Planfeststellungsverfahren, Geltungsdauer, Geltungsfrist, Verlängerung
Zeitschrift
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Die öffentliche Verwaltung 34(1981)Nr.6, S.232
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Recht, Planungsrecht, Bauplanungsrecht, Planfeststellungsverfahren, Geltungsdauer, Geltungsfrist, Verlängerung