Unterlassungsansprüche Drittbetroffener gegen rechtswidrig formlos errrichtete Anlagen der öffentlichen Hand.
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DE
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0522-5337
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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4
ZLB: Zs 987-4
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Abstract
Beabsichtigt die öffentliche Hand, eine planfeststellungspflichtige Anlage ohne das vorgeschriebene Verfahren - mithin formell rechtswidrig - zu errichten, und würde ein Dritter bei Verwirklichung des Vorhabens in seiner materiellen Rechtsstellung verletzt, so steht diesem ein Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch kann im Wege einer Leistungsklage unmittelbar gegen den Vorhabensträger durchgesetzt werden. Gleiches gilt auch dann, wenn die Rechtsbeeinträchtigung, unterstellt ein Planfeststellungsverfahren wäre durchgeführt worden, lediglich zu einer Planergänzung und nicht zu einem Planaufhebungsanspruch führen würde.
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr.3
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S.72-76