Bürgerbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren? Ein Vergleich der Baugenehmigungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien.

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SEBI: Zs 1505-24,2
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485

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Zusammenfassung

In Großbritannien und Irland ist das Baugenehmigungsverfahren gegenüber den Interessen und Bedenken der durch ein Bauvorhaben mitbetroffenen Öffentlichkeit bzw. Nachbarschaft erheblich offener als in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt insbesondere für die Informationsbeschaffung als Grundvoraussetzung jeder Betroffenenbeteiligung. In Großbritannien wird darüber hinaus jeder Baugenehmigung eine politische Dimension zuerkannt, über die nur ein gewähltes politisches Gremium in öffentlicher Sitzung entscheiden kann. Damit sind die Voraussetzungen für eine breite öffentliche und politische Diskussion kontroverser Bauanträge - i. d. R. unter Beteiligung der Presse - gegeben, die Interessengruppen, Bürgerinitiativen und einzelne Bürger zur Propagierung ihrer Anliegen ausnutzen können. Diese fortwährende Diskussion ist Teil einer politischen "Planungskultur", die für die britische Lokalpolitik kennzeichnend ist. Während in Großbritannien das Widerspruchsverfahren - trotz erheblich offenerer Handhabung in der Praxis - keine grundsätzlich neuen Beteiligungsmöglichkeiten bietet, kann in Irland jedermann gegen jede Baugenehmigung Widerspruch einlegen (third party appeal), eine radikale Erweiterung der Bürgerbeteiligung, die in ihren Auswirkungen allerdings noch gründlicher Untersuchung bedarf. Dem Rechtsweg schließlich kommt in den angelsächsischen Ländern anscheinend nicht die gleiche Bedeutung zu wie in der Bundesrepublik Deutschland. difu

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Bauleitplanung, Betroffenenbeteiligung, Baugenehmigungsverfahren, Bauantrag, Bekanntmachung, Widerspruch, Ländervergleich, Recht, Bebauungsplanung

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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart, Jg. 24(1985), S. 242-260, Lit.

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Bauleitplanung, Betroffenenbeteiligung, Baugenehmigungsverfahren, Bauantrag, Bekanntmachung, Widerspruch, Ländervergleich, Recht, Bebauungsplanung

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