Das Umwelthaftungsgesetz.

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ZZ

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Vorgestellt wird das am 10.12.1990 beschlossene Umwelthaftungsgesetz, UmweltHG, das Gedanken der Gefährdungshaftung aus AtomG, WHG, BBergG, StVG u.a. weiterentwickelt, wie das Institut der Beweiserleichterungen. Die Gefährdungshaftung wurde auf Boden und Luft ausgedehnt und bezieht alle Anlagenemissionen aus gefährlichen Betrieben ein. Ausgeklammert wurden ortsübliche Schäden und solche, die nicht von Anlagen ausgingen. Normiert wurde zusätzlich eine Ursachenvermutung für alle schadspezifischen Anlagen, allerdings nicht bei bestimmungsgemäßem Betrieb. Das Gesetz schreibt eine Haftpflichtversicherung vor. Probleme kann es in den neuen Bundesländern geben, weil dort die Altanlagen in der Regel nicht bestimmungsgemäß betrieben werden können. Es fehlen die nach TA Luft vorgeschriebenen Kontrolleinrichtungen. (-z-)

Beschreibung

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Umweltschutzrecht, Umweltschaden, Emission, Haftungsrecht, Haftpflichtversicherung, Umwelthaftung, Haftpflichtgesetz, Informationspflicht, Beweislast, Recht, Umwelt

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.9, S.263-266, Lit.

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Umweltschutzrecht, Umweltschaden, Emission, Haftungsrecht, Haftpflichtversicherung, Umwelthaftung, Haftpflichtgesetz, Informationspflicht, Beweislast, Recht, Umwelt

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