Bebauungsrecht. BBauG § 34 Abs.1 und 3. Bundesverwaltungsgericht, Urt. vom 18.10.1985 - BVerwG 4 C 19.82.

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SEBI: Zs 789-4
IRB: Z 177
BBR: Z 67

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RE

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Zusammenfassung

In einem Urteil befasst sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Klage des Eigentümers eines bebauten Hausgrundstücks. Der Kläger wendet sich gegen die am 5.9.1979 genehmigte Errichtung von vier Sportkegelbahnen mit kleinem Lokal, einer Wohnung und Stellplätzen auf dem angrenzenden Grundstück des Beigeladenen. Im Leitsatz führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass § 34 Abs. 3 BBauG keine drittschützende Funktion hat. Soweit durch die Verweisung dieser Vorschrift auf § 15 Abs. 1 BauNVO in Ausnahmefällen Drittschutz gewährt werden kann, reicht dieser nicht weiter als der Drittschutz, den § 34 Abs. 1 BBauG dadurch vermittelt, dass der Begriff des "Einfügens" das Rücksichtnahmegebot umfasst. (-z-)

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Baunutzungsverordnung, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Bebauungsrecht, Ausnahme, Drittschutz, Rücksichtnahmegebot, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz

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Bundesbaublatt 35(1986), Nr.3, S.180-182, Lit.

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Baunutzungsverordnung, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Bebauungsrecht, Ausnahme, Drittschutz, Rücksichtnahmegebot, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz

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