Öffentliches Baurecht. Zur Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe.

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1984

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ZZ

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IRB: Z 928
SEBI: Zs 6037-4
BBR: Z 146

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Zusammenfassung

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.2.1984, Aktenzeichen 4 C 54.80 und 4 C 25.82 behandelt die Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit mehr als 1.500 qm Geschossfläche in einem Industriegebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1977, der auch im unbeplanten Innenbereich mit Gebietscharakter im Sinne des § 34 Abs. 3 BauNVO Anwendung findet. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 enthält die Rechtsvermutung, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe wesentlich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken können. Es werden Bedingungen und beispielhafte Fälle der ausnahmsweisen Zulässigkeit außerhalb von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 aufgezeigt. wg

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Informationsdienst und Mitteilungsblatt des Deutschen Volksheimstättenwerks, Bonn 38 (1984)Nr.12, S.125-126

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