Die Erziehung im Fürsorgeerziehungsheim unter besonderer Berücksichtigung der Disziplinarmaßnahmen - Zugleich ein Vergleich des deutschen und englischen Rechts.
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SEBI: 76/2490
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DI
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Abstract
Die Erziehung des Minderjährigen im Fürsorgeerziehungsheim bedarf der leitenden, begünstigenden und der belastenden Disziplinarmaßnahmen.Rechtlich problematisch sind die belastenden Disziplinarmaßnahmen.Ziel der Studie ist es, die Rechtsunsicherheit in diesem Bereich zu beseitigen.Auf Strafen im Fürsorgeerziehungsheim kann nicht verzichtet werden.Strafe ist, maßvoll angewandt, ein Erziehungsmittel und ein Mittel zur Aufrechterhaltung der für das Gemeinschaftsleben nötigen Ordnung und Sicherheit.Das Recht zur zwangsweisen Fürsorge- und Anstaltserziehung ist orginären Ursprungs und besteht neben dem Erziehungsrecht der bürgerlich-rechtlichen Gewalthaber.Die in England herrschende milde Erziehungsart, gleichzeitig aber auch die Anwendung strenger Disziplinarmaßnahmen (im Vergleich zu den in den Bundesländern angewandten), können generell als Modell bei einer Reform in Deutschland angewandt werden.
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Fürsorgeerziehung, Disziplinarmaßnahme, Rechtsvergleich, Sozialarbeit, Verwaltungsrecht, Sozialwesen, Recht, Pädagogik, Verwaltung
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Bamberg: R.Rodenbusch (1969), XXX, 205 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1969)
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Fürsorgeerziehung, Disziplinarmaßnahme, Rechtsvergleich, Sozialarbeit, Verwaltungsrecht, Sozialwesen, Recht, Pädagogik, Verwaltung