Weshalb die Scheinbestandteile des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB keine beweglichen Sachen sind. Eine Darstellung am Beispiel der eigentumsrechtlichen Zuordnung von Windkraftanlagen.
Lexxion
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Datum
2015
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Herausgeber
Lexxion
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Berlin
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ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: R 291/988
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
RE
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Windkraftanlagen sind aus der Energieversorgung Deutschlands nicht mehr wegzudenken. Ihre grundstücksrechtliche Einordnung wird untersucht. Es wird dargelegt, dass sie bei mangelnder rechtlicher Ausgestaltung zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gezählt werden müssen und damit zum Grundstückseigentum gehören. Um diese Folge zu vermeiden, bedient sich die Praxis häufig des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die dadurch erreichte Trennung vom Grundstückseigentum steht bei dieser Lösung im Vordergrund. Nicht berücksichtigt wird dabei jedoch die bisher wenig diskutierte Frage, wie in dieser Form errichtete Windkraftanlagen sachenrechtlich zuzuordnen sind. Sie werden ganz überwiegend als sogenannte Scheinbestandteile den beweglichen Sachen zugeordnet. Der Autor zeigt auf, dass diese Einordnung nicht zutreffend ist, sondern eine unauflösliche Zuordnung zum dinglichen Recht die Rechtsfolge ist. Die weitreichenden Auswirkungen auf die Praxis werden dargestellt.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
X, 149 S.
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Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Praxis und Theorie des Bau- und Immobilienrechts; 22