Konfliktzone - Regionalplanung - Bauleitplanung.
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BBR: Z 46
SEBI: Zs 408-4
IRB: Z 1035
SEBI: Zs 408-4
IRB: Z 1035
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Abstract
Die Grenzen zwischen Regionalplanung und Bauleitplanung sind weder vom juristischen Standpunkt noch in der Planungspraxis eindeutig definiert und lassen eine breiten Interpretationsspielraum und damit ein Spannungsfeld der Kompetenzen offen. Das Zusammenwirken beider ist vom Stellenwert der Regionalplanung und von der Struktur der Koordinierungsverfahren abhängig, die z.T. mehrdeutig sind. Stellenwert der Regionalplanung und Einschränkungsbedürftigkeit der gemeindlichen Planungshoheit werden in den Bundesländern unterschiedlich beurteilt. Aus regionalplanerischer Sicht bestehen Anpassungspflichten für die Bauleitplanung vor allem bei intensiver kommunaler Verflechtung, bei der Ausweisung von Fördergebieten und -schwerpunkten, der Einordnung der Gemeinde in siedlungsstrukturelle Ordnungskonzepte, bei der Erstellung von Bevölkerungs- und Wirtschaftsprognosen, Festlegung überörtlicher Verkehrsnetze, Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen sowie bei der Bestimmung regionaler Grünzüge und Schutzgebiete. Immer, wenn Siedlungs-, Gebiets- und Versorgungsbereiche nicht identisch sind, stellt die Gemeinde keine Planungseinheit mehr dar.
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Bauleitplanung, Regionalplanung, Planungskompetenz, Kommunale Selbstverwaltung
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In: Landkreis, Köln 48 (1978), 7, S. 261-264, Abb.; Lit.
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Bauleitplanung, Regionalplanung, Planungskompetenz, Kommunale Selbstverwaltung