Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Rahmen der Ausgleichsansprüche des § 24 Abs. 2 BBodSchG und des § 9 Abs. 2 USchadGE.
E. Schmidt
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E. Schmidt
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DE
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Berlin
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0942-3818
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ZLB: 4-Zs 4691
BBR: Z 658
BBR: Z 658
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Abstract
In Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie hat das Bundesumweltministerium den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der genannten EG-Richtlinie mit Datum vom 04. 03. 2005 vorgelegt. Das Gesetz beinhaltet in Art. 1 den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, kurz Umweltschadensgesetz - USchadG. Die umweltrechtliche Literatur diskutiert den Entwurf des USchadG (USchadGE) derzeit sowohl in seiner Vollständigkeit als auch in einzelnen Teilbereichen. In diese aktuelle Diskussion möchte sich der Beitrag einreihen und eine eingehende Betrachtung des in § 9 Abs. 2 USchadGE vorgesehenen Ausgleichsanspruchs zwischen mehreren Verursachern liefern. Dies kann am Besten durch einen Vergleich mit dem bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG erfolgen. difu
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Altlasten-Spektrum
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Nr. 1
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S. 5-8