Die Zulässigkeit von Wohnheimen im reinen Wohngebiet.

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Berlin

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ZLB: 95/1752

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DI

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Im Mai 1989 stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg die Nichtgnehmigungsfähigkeit sowohl eines Altenpflegeheimes als auch einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem reinen Wohngebiet fest. Der zentrale Begriff in diesem Zusammenhang ist der Begriff des "Wohnens" im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Unter "Wohnen" nach § 3 BauNVO ist nicht die nur vorübergehende Unterbringung zu verstehen. Auch die (teilweise durch die vorgenannten Gerichtsentscheidungen initiierte) Änderung des § 3 BauNVO vom 23. Januar 1990, nach der nun auch der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienende Wohngebäude im reinen Wohngebiet zulässig sind, wirkt nur für Gebiete, die ab 1990 zu reinen Wohngebieten erklärt wurden. Es ist also weiterhin die Frage entscheidend, ob das einzelne Heim dem Zweck des Wohnens oder nur der Unterbringung dient, solange nicht eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Der Schutz der Nachbarn vor Störungen wird schon im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren gewährleistet. lil/difu

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XXII, 217 S.

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