Die Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 2 BSHG unter besonderer Berücksichtigung des Artikels 12 Abs. 2 GG.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1991
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
SEBI: 92/275
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
S
S
Autor:innen
Zusammenfassung
Die Studie beschäftigt sich mit der Zulässigkeit von Angeboten zu gemeinnütziger Arbeit unter Drohung mit unterhaltsbeschränkenden Maßnahmen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird kritisch analysiert. Nach einer Beschreibung der vorherrschenden Verwaltungspraxis befaßt sich der Autor mit der Rechtmäßigkeit der Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit im Sinne des Pargr. 19 II Halbsatz 1 Alternative 2 Bundessozialhilfegesetz. Im weiteren prüft der Autor die Vereinbarkeit des Einsatzes von Sozialhilfeempfängern zu gemeinnütziger Arbeit mit Artikel 12 II Grundgesetz (Freiheit von Arbeitszwang). Hierbei wird auf die Zwangsarbeit im Lichte der Entstehungsgeschichte des Absatz II von Artikel 12 GG eingegangen (Arbeitsversklavung im Dritten Reich). Die Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu gemeinnütziger Arbeit in der Mehraufwandsentschädigungsvariante verstößt nach Meinung des Autors gegen geltendes Sozialhilferecht. Weiterhin wird die mangelnde Gesetzesförmigkeit des Arbeitsansinnens beanstandet, die zu einem Verstoß gegen das Arbeitszwangsverbot des Artikel 12 II Grundgesetz führt. Bei Asylsuchenden läßt sich eine Obliegenheit zum Einsatz der Arbeitskraft auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gewöhnung an deutsche Arbeitsverhältnisse rechtfertigen. rebo/difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Frankfurt/Main: Lang (1991), XLII, 246 S., Lit.(jur.Diss.; Gießen 1991)
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 1128