Zukunft der ÖPNV-Infrastrukturkostenförderung in NRW.
Städtetag Nordrhein-Westfalen
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Städtetag Nordrhein-Westfalen
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DE
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Köln
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ZLB: 4-Zs 2851
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RE
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Abstract
Mit der Änderung des ÖPNV-Gesetzes (ÖPNVG) zum 1.1.2008 wurde die Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Nordrhein-Westfalen pauschaliert und die Anzahl der Fördertöpfe reduziert. Parallel dazu fand eine teilweise Aufgabenübertragung auf die Ebene der Zweckverbände statt. Mit der Übertragung der Zuständigkeit für die allgemeine Investitionsförderung im ÖPNV auf die Kooperationsräume gemäß Paragraph 10 Abs. 1 Nr. 2 wurde im ÖPNVG NRW Neuland betreten. Dieser aus den Regionalisierungsmitteln des Bundes stammende sowie nach dem Entflechtungsgesetz als Nachfolgeregelung zum bisherigen Länderanteil nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) auszuzahlende Betrag in Höhe von jährlich 150 Millionen Euro ist zur Förderung insbesondere von ÖPNV-Infrastrukturinvestitionen bestimmt. Die Förderquote darf dabei höchstens 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Außerdem muss mindestens die Hälfte der Fördermittel außerhalb des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) verwendet werden. Vor diesem Hintergrund wird in dem Beitrag die beihilfekonforme Mittelverwendung behandelt, wobei die wichtigste Frage die Vereinbarkeit der unternehmensbezogenen Fördertatbestände die Vereinbarkeit mit europarechtlichen Bestimmungen ist. In diesem Zusammenhang wird eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) genannt. Danach werden die Auswirkungen auf die ÖPNV-Förderung durch die Aufgabenträger behandelt, die gehalten sind, strengstens auf die Beihilfebestimmungen zu achten, um sich nicht dem Risiko einer Amtshaftpflichtsverletzung einschließlich von Schadensersatzzahlungen auszusetzen.
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Eildienst. Städtetag Nordrhein-Westfalen
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Nr. 11
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S. 303-306