Die Verlängerung der Wartefrist nach § 134 Abs. 2 GWB, oder: Was ist das Wort einer Vergabestelle wert? Zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.10.2016 - VII-Verg 24/16.

Werner
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Werner

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Köln

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1617-1063

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ZLB: R 628 ZA 3503

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Abstract

Erhebt ein Bieter, der in einer EU-weiten Ausschreibung laut Vorabinformationsschreiben nicht den Zuschlag erhalten soll, vergaberechtliche Rügen, gilt der erste Blick dem Kalender: Der Zeitraum, der zur Sicherung der Bieterrechte im Wege der Nachprüfung bleibt, ist durch den in der Vorabinformation genannten Zuschlagstermin begrenzt. Entsprechend kurz ist der Zeitrahmen, der einer Vergabestelle eines öffentlichen Auftraggebers für die Prüfung und Entscheidung zur Verfügung steht, ob Abhilfe geboten ist. Inwiefern eine Vergabestelle die Rechtsschutzfristen verlängern und so mit dem Ziel der Streitvermeidung mehr Zeit verschaffen kann, ist Gegenstand des Artikels. Mit Beschluss vom 05.10.2016 hat der Vergabesenat beim Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass die schriftliche Zusicherung eines öffentlichen Auftraggebers, den Zuschlag vorerst nicht zu erteilen, den entgegen dieser Zusage doch erteilten Zuschlag nicht nach den damals gültigen §§ 101a, 101 b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unwirksam macht. Die Untersuchung kommt hingegen zu dem Ergebnis, dass die Zusicherung eines öffentlichen Auftraggebers jedenfalls im Anwendungsbereich der neuen §§ 134, 160 GWB einen dennoch ausgesprochenen Zuschlag anfechtbar macht.

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Vergaberecht

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Nr. 6

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S. 708-712

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