Die kommunale Krankenhaus-GmbH.
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IRB: Z 368
SEBI: Zs 2420-4
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Zusammenfassung
Die mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getretene Neufassung des § 38 Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG) soll es den Landkreisen und Kommunen ermöglichen, ihre bislang als Regiebetrieb organisierten Krankenhäuser in der Rechtsform des Eigenbetriebes oder einer GmbH zu führen. Baden-Württemberg folgt damit dem Beispiel anderer Bundesländer wie Bayern, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen, eine Privatisierung der öffentlichen, vornehmlich kommunalen Krankenhäuser zuzulassen. Gestützt auf positive Erfahrungen, etwa der städtischen Krankenhäuser in Siegburg und Hildesheim, erhofft man sich, daß durch eine Änderung der Rechtsform Defizite abgebaut und Wirtschaftlichkeitsreserven erschlossen werden können. Im vorliegenden Beitrag werden die kommunal-politischen, die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Vorzüge einer Krankenhaus-GmbH gegenüber einem als Regiebetrieb geführten kommunalen Krankenhaus dargestellt, ebenso die gesetzlichen Organe einer Krankenhaus-GmbH und deren Aufgaben. Als ein Hauptmotiv für die Umwandlung in eine Krankenhaus-GmbH wird die Gewähr kurzer und rascher Entscheidungswege genannt. (-z-)
Beschreibung
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Gesetz, Rechtsform, Privatisierung, Wirtschaftlichkeit, Klinik, Spital, Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausgesetz, Änderung, GmbH, Betriebsführung, Regiebetrieb, Kommune, Daseinsvorsorge, Krankenhaus
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In: Krankenhaus, 84(1992), Nr.2, S.59-65, Lit.
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Gesetz, Rechtsform, Privatisierung, Wirtschaftlichkeit, Klinik, Spital, Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausgesetz, Änderung, GmbH, Betriebsführung, Regiebetrieb, Kommune, Daseinsvorsorge, Krankenhaus