Die Bergrenzung von Mieterhöhungen auf 30 % innerhalb von drei Jahren.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
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Abstract
Die Mieterhöhungen, die nach der neuen Regelung nach dem 1.1.1983 zulässig sind, werden durch neu eingeführte Bestimmungen zugleich beschränkt. Gemäß § 2 I Satz 1 MGRG n.F. darf das Erhöhungsverlangen nicht dazu führen, dass der Mietzins innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren um mehr als 30 % ansteigt. Eine solche Obergrenze war bisher nicht vorgesehen. Verfassungsrechtlich erscheint nach Auffassung der Autoren eine einschränkende Auslegung möglich und auch verfassungsrechtlich geboten, die eine Mieterhöhung jedenfalls soweit zulässt, als sie nur das fortgeschriebene Niveau der bisher geltenden ortsüblichen Vergleichsmiete erreicht. rh
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Miethöhe, Mietvertrag, Mieterhöhung, Vergleichsmiete, Staffelmiete
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.9, S.432-434, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Miethöhe, Mietvertrag, Mieterhöhung, Vergleichsmiete, Staffelmiete