BBauG 1960 § 1 IV S.2, 2 IX, 10. BBauG 1976, 1979 § 1 VII, 2 VII, 10. VwGO § 40 I S.1, 43 I. BVerwG, Urt. v. 29.5.1981 - 4 C 72.78, Münster.

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1982

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Ein Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplans mit einem bestimmten Inhalt kann durch Vertrag nicht begründet werden. Die nach dem jeweils geltenden landesrechtlichen Gemeinderecht aus demokratischen Wahlen hervorgegangene zuständige Vertretungskörperschaft hat über die Vorlage der Gemeindeverwaltung frei und unvoreingenommen zu entscheiden. Beabsichtigte Maßnahmen des Gesetzgebers und spiegelbildlich sein Nichttätigwerden können nicht rechtswirksam Gegenstand von den Gesetzgeber bindenden Vereinbarungen sein. rh

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 4(1981)Nr.5, S.241-243

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