GG Art. 14 - BBauG § 34. BVerwG, Urt. vom 19.Sept. 1986 - 4 C 15.84 - VGH Mannheim.

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1987

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Ein bebautes Grundstück unterbricht nicht den Bebauungszusammenhang, es sei denn, die Bebauung ist im Verhältnis zur Größe des Grundstücks nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Darauf, dass die Bebauung des Grundstücks (hier: Sanatorium mit Haupt- und Nebengebäuden) sich nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche von der Umgebungsbebauung unterscheidet und dass auch die Umgebungsbebauung in dieser Beziehung Unterschiede aufweist, kommt es dabei nicht an. Bei der Frage, ob ein parkartiges Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, kann der - zwecks Wiederbebauung des Grundstücks - beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein (im Anschluss an das Urt. v. 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75). (-z-)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 10(1987), Nr.1, S.44-47

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