Bauordnungsrecht, Sofortvollzug, Abbruchgebot. Die Überdachung eines Freisitzes und eines Stellplatzes sind genehmigungspflichtig. Beschl. HessVGH - 4 TH 3410/87 - vom 03.03.1988.

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IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4

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Abstract

Errichtet ein Bauherr nach Versagung einer Baugenehmigung für eine Bauwichgarage (mit Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn) stattdessen illegal und trotz Bauverbots eine Überdachung über einer betonierten Fläche im Bauwich, kann sich daraus ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Abbruchgebots für die Überdachung ergeben. Einzelfall einer rechtswidrigen Anordnung des Sofortvollzugs des Gebots der Beseitigung der Überdachung einer betonierten Fläche im Bauwich, die nur mit der formellen Illegalität der Anlage begründet ist. (-z-)

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Baugenehmigung, Überdachung, Stellplatz, Abbruchgebot, Rechtsprechung, Genehmigungspflicht, Genehmigungsbedürftigkeit, Freisitz, Versagung, VGH-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht

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Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 38(1988), Nr.10, S.324-325

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Baugenehmigung, Überdachung, Stellplatz, Abbruchgebot, Rechtsprechung, Genehmigungspflicht, Genehmigungsbedürftigkeit, Freisitz, Versagung, VGH-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht

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