GG Art. 14; BGB § 254. Entschädigungsanspruch bei Behinderung einer Tankstelle durch U-Bahn-Bau. BGH, Urteil v. 28.10.1982 - Az. III ZR 71/81 - Hamm.
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1983
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Wird die Verkehrsführung einer Straße in zeitlichen Anschluss an Bauarbeiten für eine U-Bahn zum Nachteil eines Anliegerbetriebes geändert, so wirkt sich dies auf den Entschädigungsanspruch dieses Betriebes wegen enteignender Wirkungen der Bauarbeiten für die U-Bahn bereits von dem Zeitpunkt an aus, in dem die neue Verkehrsführung aufgrund unanfechtbarer Planfeststellung ohne den Bau der U-Bahn eingerichtet worden wäre. Die Verpflichtung des Unternehmers, die nachteiligen Auswirkungen einer enteignenden Maßnahme für seinen Gewerbebetrieb (hier: Beeinträchtigung der Zufahrt zu einer Tankstelle durch Bauarbeiten für eine U-Bahn) zu mindern, kann es gebieten, eine ohnehin geplante Erneuerung der Betriebsanlagen in die Zeit zu verlegen, in der die enteignende Maßnahme den Betrieb am stärksten getroffen hätte. -z-
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Schlagwörter
Recht , Eigentum , Enteignung , U-Bahnbau , Tankstelle , Verkehrsführung , Rechtsprechung , BGH-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.30, S.1663-1665, Lit.
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Stichwörter
Recht , Eigentum , Enteignung , U-Bahnbau , Tankstelle , Verkehrsführung , Rechtsprechung , BGH-Urteil