Zulässigkeit von Sex-Video-Kinos und Sex-Shops im Kerngebiet. BauNutzVO §§ 1 V, IX, 7 II Nr.2. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.9.1986 - 1 C 26/85.

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1987

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IRB: Z 1649
SEBI: Zs 3293-4

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Zusammenfassung

Der Ausschluss von Vergnügungsstätten mit sexuellem Charakter (z.B. Sex-Kinos, Video-Peep-Shows, Life-Darbietungen) in einem Kerngebiet kann gerechtfertigt sein, wenn damit die Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben aus dem zentralen Hauptgeschäftsbereich verhindert werden soll. Der generelle Ausschluss von Verkaufsräumen und Verkaufsflächen, dessen Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter gerichtet ist (Sex-Shops), im Kernbereich ist nicht gerechtfertigt. (Leitsätze der Redaktion). (-z-)

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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 6(1987), 12, S.1091-1093, Lit.

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