Einhaltung der Zimmerlautstärke sichert Anspruch auf Ruhe. Wertungsraster schafft Beweiserleichterungen. Tl. 1.

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IRB: Z 878

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Zusammenfassung

Die Lärmbelaestigung ist nicht nur allein auf Industrieanlagen und Autobahnen beschränkt, sondern oftmals ist auch der Nachbarschaftslärm in Form von Geräuschen und ständig laufender Musik eine Art "akustische Umweltverschmutzung", die immer wieder zu Streitigkeiten und Prozessen unter Wohnungseigentümern und Mietern führt. Da der Begriff "Zimmerlautstärke" weder physikalisch noch gesetzlich definiert ist, ist er als Abgrenzungsmaßstab untauglich. Es bedarf daher eindeutiger technischer Kriterien wie die Messung der Lautstärke in "Phon"-Werten bzw."Dezibel" sowie die Beachtung der für die Wahrnehmung eines Geräusches wichtigen Komponenten wie Tageszeit und Pegel des Hintergrundgeräusches, um Aussagen darüber zu machen, wann Geräusche als Lärm, als störender Schall empfunden werden.(BWI)

Beschreibung

Schlagwörter

Lärmbelästigung, Lärmmessung, Lärmschutz, Schallpegel, Schallmessung, Wohnung, Wohnungseigentum, Wohnungsnutzung, Musik, Beweislast, Beweisführung, Lärmbewertung, Nachbarschaftslärm, Geräusch, Lautstärke, Allgemein

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Der Wohnungseigentümer, Düsseldorf 15(1985), Nr.2, S.42-44

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Lärmbelästigung, Lärmmessung, Lärmschutz, Schallpegel, Schallmessung, Wohnung, Wohnungseigentum, Wohnungsnutzung, Musik, Beweislast, Beweisführung, Lärmbewertung, Nachbarschaftslärm, Geräusch, Lautstärke, Allgemein

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