Elektronische Marktplätze als Warenbörsen im Sinne des Vergaberechts.
Werner
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Werner
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DE
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Köln
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1617-1063
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ZLB: R 628 ZA 3503
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Abstract
Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sind dazu berechtigt, Lieferungen ohne europaweite Ausschreibung an Warenbörsen zu kaufen. Erhebliche praktische Bedeutung hat der insoweit bestehende Ausnahmetatbestand im Stromhandel. Die seit kurzem vollständig regulierten elektronischen Marktplätze, über die Strom und Stromprodukte vertrieben werden, sind solche Warenbörsen im Sinne des Vergaberechts. Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber außerhalb der Energieversorgung können ihren Strombedarf an diesen elektronischen Marktplätzen ohne europaweite Ausschreibung decken.
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Vergaberecht
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Nr. 1
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S. 26-30