Denkmalschutzrecht. Ausgraben von Bodendenkmalen. §§ 12 f, 16 NDSchG. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 1994 - 1 L 4549/92.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

1. Wer zur Feststellung historischer Wegeverbindungen mit einem Metallsuchgerät nach Hufeisen und Hufnägeln sucht und sie ausgräbt, benötigt eine Ausgrabungsgenehmigung. 2. Die durch den Einsatz eines Metallsuchgeräts bedingte einseitige Nachforschung nach einem bestimmten Material birgt die Gefahr, daß einzelne Bestandteile eines Bodendenkmals aus dem Befundzusammenhang entfernt werden und dies rechtfertigt die Versagung der Genehmigung. Leitsätze. Der Kläger beschäftigt sich in seiner Freizeit mit geschichtlicher Heimatforschung und untersucht die Lage historischer Wegeverbindungen, indem er mit einem Metallsuchgerät Hufnägel und Hufeisen aufspürt.

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Baurecht

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Nr.4

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S.501-503

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