Streikverbot für Beamte? Ist das mit Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte begründete Verbot, die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses mit kollektiven Kampfmaßnahmen durchzusetzen, noch zu rechtfertigen?
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0029-859X
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ZLB: R 622 ZB 1139
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RE
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Abstract
Mit seiner Entscheidung vom 27. Februar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die alte Diskussion um ein Streikrecht der Beamten neu entfacht. Es hält ein generelles Verbot für unvereinbar mit der auch in der europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Koalitionsfreiheit und sieht Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Ist aber die Aufgabe des über die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums begründeten Verbots - zumindest für bestimmte Beamtengruppen - nun zwingende Folge des Urteils? Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht eindeutige Vorgaben zur Angemessenheit der Beamtenbesoldung getroffen hat, ist der wichtigste Anlass zum Streik, der Kampf um bessere Bezahlung, relativiert. Zudem wird mit der ggf. auch sukzessiven Einräumung des Streikrechts an den über Art. 33 Abs. 5 GG bestimmten Grundfesten - Streikverbot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums - des Dienstrechts gerüttelt.
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Die öffentliche Verwaltung
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Nr. 5
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S. 212-222