Verantwortung für den öffentlichen Personennahverkehr. Die Aufgabe, für eine ausreichende Bedienung in der Fläche zu sorgen, liegt allein beim Staat.
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ZZ
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SEBI: Zs 643-4
BBR: Z 239b
IRB: Z 960
BBR: Z 239b
IRB: Z 960
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Zusammenfassung
Die Bundesregierung hat die Zuständigkeit von Ländern, Kreisen und Gemeinden für den ÖPNV betont. Der Autor hält diese Auffassung für rechtlich nicht haltbar. Er untersucht den Umfang des ÖPNV, seinen rechtlichen Charakter und die Voraussetzungen für eine politische Verantwortung. Es besteht für Gemeinden keine gesetzliche Verpflichtung zum Betreiben des ÖPNV. Die politische Verantwortung des Staates für den ÖPNV besteht vor allem unter dem Aspekt, dass Bund und Länder die Gesetzgebungszuständigkeiten und Regelungskompetenzen haben. cs
Beschreibung
Schlagwörter
Verkehr, Öffentlicher Verkehr, Öffentlicher Personennahverkehr, Neuordnung, Finanzierung, Zuständigkeit, Verantwortung, Gesetzgebungskompetenz
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Städte- und Gemeindebund 39(1984)Nr.5, S.241-244
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Verkehr, Öffentlicher Verkehr, Öffentlicher Personennahverkehr, Neuordnung, Finanzierung, Zuständigkeit, Verantwortung, Gesetzgebungskompetenz