Die Stellung öffentlicher Einrichtungen im öffentlichen Sachenrecht. .:
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SEBI: 84/6711
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Zusammenfassung
Vergleichbare Erscheinungsformen staatlicher Gewährleistungen im öffentlichen Sachenrecht und im Anstaltsrecht werden bisher zu wenig in einem sinnvollen Zusammenhang gesehen, obwohl die Gemengelage zwischen Anstaltsrecht und öffentlichem Sachenrecht, die Überschneidung und die Übergangsformen der Nutzung von öffentlichen Anstalten (z. B. Rundfunk, Sparkassen) und von öffentlichen Sachen des Gemeingebrauchs (öffentliche Grünanlage, Straßen usw.) andererseits noch ungeklärt ist. In dieser Grenzzone liegt z. B. der eingezäunte gemeindliche botanische Garten, der gratis und ohne Eingangskontrolle jedermann zu bestimmten Tageszeiten offensteht. Handelt es sich hier noch um eine anstaltliche Nutzung aufgrund stillschweigender Zulassung oder liegt bereits (zulassungsfreier) Gemeingebrauch vor? Um diese und andere Fragen zu klären, behandelt die Arbeit die Stellung öffentlicher Einrichtungen im öffentlichen Sachenrecht und die Auswirkungen der Verbindung von Anhaltsrecht und Sachenrecht auf den allgemeinen Rechtsstatuts der öffentlichen Sachen, wobei die Eigenschaft einer öffentlichen Sache nicht von der Form staatlicher Leistungsverwaltung abhängig gemacht wird, sondern allein von der Funktion staatlichen Handelns. chb/difu
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Öffentliche Einrichtung, Öffentliches Recht, Sachenrecht, Anstalt, Aktiengesellschaft, Gemeingebrauch, Widmung, Dinglichkeit, Gemeindeunternehmen, Sparkasse, Recht, Verwaltung
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Konstanz: (1984), XVI, 100 S., Lit.(jur.Diss.; Konstanz 1984)
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Öffentliche Einrichtung, Öffentliches Recht, Sachenrecht, Anstalt, Aktiengesellschaft, Gemeingebrauch, Widmung, Dinglichkeit, Gemeindeunternehmen, Sparkasse, Recht, Verwaltung