Grundlagen für die Erhebung des Kurbeitrags.

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: R 620 ZB 7013

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RE

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Abstract

Aufgrund des Art. 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind die bayerischen Gemeinden unter den nachfolgenden Voraussetzungen berechtigt, einen Kurbeitrag zu erheben. Der Beitragscharakter des Kurbeitrags enthält ein benutzungsgebührenrechtliches Element insoweit, dass neben dem Investitionsaufwand auch der laufende Aufwand für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- und Erholungszwecken dienen, deckungsfähig ist. Der benutzungsgebühren-, aber auch beitragsrechtliche Inhalt des Kurbeitrags zeigt dessen besondere Stellung - neben dem Fremdenverkehrsbeitrag - im bayerischen Beitragsrecht, sodass zu Recht von einem Beitrag "besonderer Art" gesprochen werden kann. Im Beitrag sollen die Voraussetzungen für die Beitragserhebung, aber auch seine "besondere Art" näher beschrieben werden.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 2

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S. 37-49

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