Rauchverbot durch Bebauungsplan. OVG NW, Beschluß vom 2.3.1994 - 11 a B 184/94.NE.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1994

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

0721-7390

ZDB-ID

Standort

ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Sinn einer Veränderungssperre. Zulässigkeit, soweit sich das Planungsziel später durch planerische Festsetzungen erreichen läßt. Leitsätze 1 und 2 in Auszügen. 3.Paragraph 9 I Nr.23 BauGB ermächtigt die Gemeinde, im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des Paragraphen 5 I Nr.2 BImSchG vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ein Verwendungsverbot oder eine Verwendungsbeschränkung für bestimmte Brennstoffe auszusprechen. Der von der Gemeinde im Aufstellungsbeschluß formulierte Ausschluß der Errichtung von Rauchquellen an Gebäuden ist zwar nicht durch die genannte Vorschrift gedeckt. Dieser rechtliche Mangel ist aber im laufenden Bebauungsplanverfahren noch behebbar. Leitsatz.

item.page.description

Schlagwörter

Zeitschrift

Umwelt- und Planungsrecht

Ausgabe

Nr.8

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S.312-313

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen