Rechtsschutz im Hinblick auf Raumordnungspläne.
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DE
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Münster
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ZLB: 2003/60
DST: R 250/767
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DI
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Abstract
Die Arbeit zeigt Rechtsschutzmöglichkeiten der öffentlichen Stellen und vor allem der Personen des Privatrechts im Hinblick auf Raumordnungspläne auf. Zunächst wird auf die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes und der verschiedenen Landesplanungsgesetze eingegangen. Im zweiten Teil wird die Rechtsnatur der Raumordnungspläne mit Hilfe von materiellen Kriterien dargelegt. Von größerer Bedeutung sind dabei die Ausführungen zur Wirkungsweise der Ziele und Grundsätze hinsichtlich der Personen des Privatrechts. Es wird erstmalig nachgewiesen, dass sowohl die Ziele als auch die Grundsätze der Raumordnung gegenüber Privatrechtssubjekten Außenwirkung besitzen, um so die Eröffnung von Rechtsschutzalternativen dieser Personengruppe vorzubereiten. Im dritten Teil werden verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzfragen bearbeitet, z.B. die statthaften Klagearten, die Befugnisse zur Einlegung der Rechtsbehelfe. Eine vertiefte Behandlung der Rechtsschutzmöglich der Gemeinden auf der einen Seite und eine neuartige Erarbeitung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Personen des Privatrechts auf der anderen Seite strukturieren diesen Abschnitt. Der vierte Teil der Arbeit ist dem verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gewidmet, wobei der Rechtsschutz der Gemeinden separat von den Handlungsmöglichkeiten der Personen des Privatrechts beleuchtet wird. Die Kommunalverfassungsbeschwerde wird beispielhaft an der Rechtslage Nordrhein-Westfalens demonstriert. Klärungsbedürftig ist der Beschwerdegegenstand und die Beschwerdebefugnis ebenso wie die Subsidiarität der Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht und ihr Verhältnis zu den Landesverfassungsgerichten. Insbesondere die Subsidiaritätsfrage zwingt zu einer auf die Regelungen der Bundesländer im Detail abgestimmten eingehenderen Erörterung. Die Verfassungsbeschwerde der Personen des Privatrechts wird in Anlehnung am gängigen Prüfungsaufbau einer Verfassungsbeschwerde erarbeitet. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet die Beschwerdebefugnis der Privatrechtssubjekte. goj/difu
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XXXI, 515 S.
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Beiträge zur Raumplanung und zum Siedlungs- und Wohnungswesen; 202