Grundrechtsfähigkeit bayerischer Gemeinden in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, dargestellt an der Stornierung von Abrechnungsguthaben von Gemeinden beim Bayerischen Versorgungsverband gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 der Satzung des Bayerischen Versorgungsverbandes.
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1990
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SEBI: 91/1231
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"Das Problem der Grundrechtsfähigkeit bayerischer Gemeinden wird seit langem kontrovers diskutiert" (S. 2). Die Verfasserin geht von differenzierter Betrachtung der Regelungen im Grundgesetz (insbes. Art. 19 Abs. 3 GG) und der Bayerischen Verfassung aus. Sie kommt entgegen der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis, daß Gemeinden als juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nach beiden Verfassungen grundrechtsfähig sind, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind und die Gemeinden in eine sog. "grundrechtstypische Gefährdungslage" geraten können. Ausgangsfrage der Arbeit ist der Fall bayerischer Gemeinden (Beispiel: Stadt Bamberg), die aufgrund der neuen Satzung des Bayerischen Versorgungsverbandes vom 1.1.1989 erhebliche Einnahmeeinbußen für das Geschäftsjahr 1988 hinnehmen mußten. Dieser Verband ist ein Zusammenschluß bayerischer Gemeinden und Landkreise mit weniger als 100.000 Einwohnern zur Versorgung Beamter und Angestellter. anj/difu
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Erlangen-Nürnberg: (1990), ca. 170 S., Abb.; Lit.(jur.Diss.; Erlangen-Nürnberg 1990)