Die Akteneinsicht durch die Gemeindevertreter als Mittel der Kontrolle über die Gemeindeverwaltung nach den Gemeindeordnungen der Bundesrepublik Deutschland.

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SEBI: CP 50

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Abstract

Schon die Preußische Städteordnung von 1808 erlaubte eine begrenzte Kontrolle der Verwaltung durch die Stadtverordneten. Ein Mittel der Verwaltungskontrolle, das in den heutigen Gemeindeordnungen niedergelegt ist, ist das Recht der Gemeindevertreter, in die Akten der Gemeindeverwaltung Einsicht zu nehmen, um die Ausführung der Verwaltungsangelegenheiten durch den Gemeindevorstand zu überprüfen. Die Arbeit will die wegen der nur allgemeinen Regelung des Akteneinsichtsrechts auftauchenden Fragen über die Befugnis, den Umfang und die Grenzen dieses Rechts klären und anhand der gefundenen Ergebnisse einer Neuregelung in Form eines Gesetzesvorschlags zugänglich machen. Sie behandelt neben der Frage, wem das Recht der Akteneinsicht im einzelnen zustehen soll, auch Fragen des Rechtsschutzes sowie die Besonderheiten in den Stadtstaaten. hw/difu

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Akteneinsicht, Verwaltungskontrolle, Gemeindeverfassung, Kommunalrecht, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verwaltungsorganisation

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Münster: (1968), XXV, 113 S., Lit.

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Akteneinsicht, Verwaltungskontrolle, Gemeindeverfassung, Kommunalrecht, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verwaltungsorganisation

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