§ 535 BGB; § 4 MHG. LG Köln, Urteil v. 20.1.1983 - Az. 1 S 379/82.

Draber, -
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1984

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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Zusammenfassung

Nach Beendigung der Preisbindung findet die Betriebskostenabrechnung nicht mehr nach dem Maßstab der Wirtschaftseinheit statt, sondern die Abrechnung ist auf das einzelne Gebäude zu beziehen, wenn die Parteien über die Umlagefähigkeit von Betriebskosten eine neue Vereinbarung getroffen haben, ohne die Wirtschaftseinheit als Bemessungsgrundlage für die Abrechnung festzulegen. Es ist in einem solchen Fall von dem Grundsatz auszugehen, dass der Mieter berechtigt ist, eine Einzelabrechnung über die Kosten des von ihm bewohnten Hauses zu verlangen, da sich der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag, der den Mieter zur Zahlung anteiliger Kosten verpflichtet, nur auf dieses Haus bezieht. -y-

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.7, S.202-203, Lit.

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