BBauG 1979 § 31 II 2; BauNutzVO §§ 4, 14. Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Pferdehaltung im allgemeinen Wohngebiet. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.1979 - I OVG A 183/78.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1981
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Städtebauliche Gründe rechtfertigen eine Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht bereits, wenn die erstrebte Abweichung auch zulässiger Inhalt eines Planes sein kann, vielmehr erst, wenn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles die Festsetzung des Planes gegenüber der erstrebten Abweichung unangemessen erscheint. Die Nutzungsänderung einer Doppelgarage zu einem Pferdestall in einem allgemeinen Wohngebiet ist nach § 4 BauNVO unzulässig, da Pferde und Ponys, im Gegensatz zu Hühnern, Kaninchen, Schweinen, Ziegen und Schafen nicht mehr zu den Kleintieren i.S. dieser Bestimmung gehören. -y-
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.25, S.1408-1409, Lit.