Arbeitshilfe zur bauplanungsrechtlichen Zulassung von Kindertageseinrichtungen in reinen Wohngebieten - beschlossen durch die Fachkommission Städtebau am 27.03.2009.
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Datum
2009
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DE
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Wiesbaden
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Zusammenfassung
Da Kindertageseinrichtungen in reinen Wohngebieten nicht allgemein zulässig sind, kommt es vor, dass Gerichte die Genehmigung von Kindertageseinrichtungen in solchen Gebieten unter bestimmten Voraussetzungen für unzulässig erklären. Das ist angesichts der demographischen Situation, die dazu anhält, für Kinder und Eltern attraktive Voraussetzungen zu schaffen, unbefriedigend. Forderungen nach einer Ergänzung von § 3 BauNVO dahingehend, Kindertageseinrichtungen in reinen Wohngebieten allgemein zuzulassen, würden die Rechtslage in der Regel jedoch nicht ohne Weiteres ändern. Vielmehr bedürfte es in vielen Fällen eines neuen Bebauungsplans, um den geänderten § 3 BauNVO zur Anwendung zu bringen und die allgemeine Genehmigungsfähigkeit einer Kindertageseinrichtung zu erreichen. Grundsätzlich gilt für Bebauungspläne immer die Fassung der BauNVO, die bei ihrer Aufstellung galt; d. h., eine Änderung der BauNVO hätte keine Rückwirkung auf bestehende Bebauungspläne. Wie das Bundesverwaltungsgericht geurteilt hat, kanndie aktuell geltende BauNVO nur in eingeschränktem Maße für die Auslegung von nach altem Recht erlassenen Bebauungsplänen herangezogen werden. Das Regelungsmodell der geltenden BauNVO darf nicht schematisch übernommen werden, sondern es muss auf die daraus folgende Wertung abgestellt werden. Diese Wertung besagt bereits heute, dass in reinen Wohngebieten Einrichtungen für die Kinderbetreuung zulässig sein können. In einer Entscheidung des OVG Hamburg, kam es denn letztlich auch auf die Größe der geplanten Kindertagesstätte an (60 Plätze zur gleichzeitigen Betreuung), nicht auf die Eigenschaft Kindertageseinrichtung als solche. Ziel der Arbeitshilfe ist es, darzulegen, dass und wie die Gemeinden bereits auf Grund der geltenden Rechtslage die Errichtungen von Kindertageseinrichtungen auch in reinen Wohngebieten planungsrechtlich ermöglichen können.
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9 S.