Haftung für Infektionen.

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SEBI: 89/1184

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Zusammenfassung

In bundesdeutschen Krankenhäusern erleiden jährlich mehr als 500 000 Patienten e Der Verfasser legt dar, daß bei einer Infektion sowohl eine Gesundheits- als auch eine Körperverletzung vorliegen kann. Eine Gesundheitsverletzung ist nicht nur die Infektion mit anschließendem Krankheitsausbruch, sondern auch die latente, also nicht zum Krankheitsausbruch führende Infektion. Hingegen stellt die Infektion dann keinen Haftungsgrund dar, wenn das Vorliegen der Infektion ungewiß ist, eine Person sich aber subjektiv infiziert fühlt. Als regelmäßigen Haftungsgrund bezeichnet der Autor die Verschuldenshaftung nach BGB. Er befaßt sich aber auch mit der Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers und des Tierhalters sowie mit der Staatshaftung bei Impfschäden. jüp/difu

Beschreibung

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Infektion, Krankheit, Medizin, Medizingeschichte, Haftung, Haftungsrecht, Zivilrecht, Gesundheitsrisiko, Tier, Staatshaftung, Verwaltungsrecht, Krankenhaus, Gesundheitswesen, Recht, Allgemein

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Frankfurt/Main: Lang (1988), XXIII, 216 S., Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1988)

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Infektion, Krankheit, Medizin, Medizingeschichte, Haftung, Haftungsrecht, Zivilrecht, Gesundheitsrisiko, Tier, Staatshaftung, Verwaltungsrecht, Krankenhaus, Gesundheitswesen, Recht, Allgemein

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Recht und Medizin; 18