Die Funktionalreform als Fortsetzung der Gebietsreform.
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SEBI: Zs 1707-4
BBR: Z 374
IRB: Z 920
BBR: Z 374
IRB: Z 920
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Abstract
In seinem Vortrag vom 11.9.1975 in Neuss erläutert Verf. den Begriff der Funktionalreform als eine Neuordnung der Aufgabenzuweisungen, die die neue Gebietsreform ergänzen soll. Es folgen einige Aspekte der Funktionalreform, z.B. ihre Bedeutung für die Gemeinden und Gemeindeverbände, in denen demokratisches Engagement des Bürgers für kommunalpolitische Aufgaben wirksam ist. Eine richtig verstandene Funktionalreform muß möglichst allen Gemeinden diejenigen Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen, die der Bürgermitverantwortung entgegenkommen, dadurch die Behörden erreichbar macht und die Qualität der Verwaltungsentscheidungen erhöht. Der Staat sollte sich bei der Funktionalreform bei all seinen Planungen auf eine Rahmenplanung beschränken.
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Funktionalreform, Gemeindegebietsreform, Funktionalreform, Raumordnung, Verwaltung
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In: Städte- u.Gemeinderat, Düsseldorf 29 (1975), 11, S. 404-407
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Funktionalreform, Gemeindegebietsreform, Funktionalreform, Raumordnung, Verwaltung